top of page

INITIATIVTEXT

Der Kanton Zürich reicht gestützt auf Art. 160 Abs. 1 BV eine Standesinitiative mit folgendem Wortlaut ein:
 

„Die Bundesversammlung wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen im Bundesgerichtsgesetz (BGG) sowie allfälligen weiteren Erlassen zu schaffen, um die Anfechtung von Notverordnungen und Notverfügungen vor Bundesgericht zu ermöglichen. Sie beachtet dabei die nachfolgenden Parameter:


1. In zulässiger Abweichung von Art. 189 Abs. 4 BV sind alle Verordnungen und Verfügungen des Bundesrats und der Bundesversammlung, die sich direkt auf die Verfassung stützen, vor Bundesgericht als erster und einziger Instanz mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar. Dasselbe gilt für Verordnungen und Verfügungen, die sich auf Erlasse wie das Epidemiengesetz (EpG), Embargogesetz (EmbG) oder Landesversorgungsgesetz (LVG) stützen und damit eine ähnliche Wirkung entfalten wie verfassungsunmittelbare Verordnungen oder Verfügungen.


2. Greift die Bestimmung einer Verordnung oder Verfügung in die Grundrechte Einzelner ein, so hat die zuständige Bundesbehörde für das Vorliegen sämtlicher Einschränkungsvoraussetzungen den vollen Beweis zu erbringen. Dasselbe gilt für das Vorliegen objektiv-sachlicher Gründe für eine Ungleichbehandlung verschiedener Norm- oder Verfügungsadressaten. In Fällen einer nachweislichen Beweisnot kann eine Beweismasssenkung zu hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen; blosse Glaubhaftmachung genügt nicht.
 

3. Überdies prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob im konkreten Fall alle Kriterien gemäss Art. 184 Abs.3 BV, Art. 185 Abs. 3 BV oder der Gesetzesnorm erfüllt sind, auf welche die Verordnung oder Verfügung sich stützt. Kommt es zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist, hebt es diese gesamthaft auf.
 

4. Über eine Beschwerde ist in aller Regel innert drei Monaten nach deren Eingang zu entscheiden. Gerichtliche Fristen können im gesamten Beschwerdeverfahren nicht erstreckt werden.“

WELTWEIT

bottom of page